Meisterprüfungen

Die Handwerkskammer ist geschäftsführende Stelle für die Meisterprüfungsausschüsse in den zulassungspflichtigen Handwerken und errichtet Meisterprüfungsausschüsse in zulassungsfreien Handwerken.

Für die einzelnen Handwerke hat der Bund Rechtsverordnungen erlassen.

Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO) und die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk (AMVO) regeln das Prüfungsverfahren.

Die Meisterprüfung besteht aus vier rechtlich selbstständigen Teilen, die zeitlich unabhängig voneinander abgelegt werden können.

Prüfungstermine 

Mit dem Handwerk hoch hinaus – Karriere im Handwerk

Übersicht Prüfungsrichtlinien

Anspruch für Menschen mit einer Behinderung

Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung regeln einen Anspruch für Menschen mit einer Behinderung, damit ihre besonderen Verhältnisse bei der Durchführung von Prüfungen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden. Dieser Anspruch ist Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention auch für den Bildungsbereich vorsieht.

Menschen mit einer Behinderung können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen/ Einschränkungen Nachteile beim Erbringen von Leistungen entstehen. Zur Kompensation dieser Nachteile besteht für sie die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche bei der Durchführung einer Prüfung zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörschädigung.

Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen bleiben qualitativ erhalten.

Auf dem Prüfungszeugnis wird weder die Behinderung noch der Nachteilsausgleich dokumentiert.

Ansprechpartner

Pauline Werner

Tel:0351 4640-585
Fax:0351 4640-34585
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Denise Schuster

Tel:0351 4640-582
Fax:0351 4640-34582
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Peggy Illner

Tel:0351 4640-547
Fax:0351 4640-34547
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Fördermöglichkeiten

Weil der Meisterbrief Garant für Qualitätsarbeit und ein funktionierendes Berufsausbildungssystem ist, unterstützt der Freistaat Sachsen seine Handwerker.

Der Freistaat Sachsen gewährt den Meisterbonus in Höhe von 2.000 Euro für erfolgreiche Absolventen einer gewerblich-technischen, land-, forst- oder hauswirtschaftlichen sowie gewerblich-verwaltungstechnischen Aufstiegsfortbildung, die mit einem Industriemeister, Fachmeister oder Handwerksmeister abschließt. Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf von der Antragstellung an gerechnet nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Mit dem Meisterbonus (geänderte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 25. Januar 2023) in Höhe von 2.000 Euro soll dabei die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung unterstrichen und der Weg der beruflichen Bildung noch attraktiver werden.

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Ansprechpartner

Corina Waldeck

Tel:0351 4640-961
Fax:0351 4640-34961
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Anspruch für Menschen mit einer Behinderung

Bleiben Sie informiert: Karriereziele bezahlbar gestalten!

Anspruchsberechtigt sind – ohne Altersbeschränkung – Handwerker und Fachkräfte, die sich oberhalb der Gesellenebene weiterqualifizieren wollen und einen Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation besitzen.

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